Seit dem 01. Januar 2014 sind gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) alle Unternehmen, unabhängig von Größe und Mitarbeiterzahl, dazu verpflichtet, eine psychische Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und auch nachzuweisen. Arbeitgebern, die nicht aktiv werden, drohen bei nachweislich psychischer Erkrankung eines Mitarbeitenden erhebliche Regresspflichten.
Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen ist nicht nur eine lästige Pflicht, sie bietet Ihnen auch eine Chance, meist langwierige Ausfälle durch psychische Erkrankungen oder gar den Verlust eines Leistungsträgers Ihres Unternehmens vorzubeugen …
weitere Informationen finden Sie hier auf der Website im Bereich Betriebliches Gesundheitsmanagement > Psychische Gefährdungsbeurteilung